Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV 2018

§ 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe

Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.

§ 5 § 6